endlich leben - Verein zur Förderung der Klinik, Wissenschaft und Forschung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V.

Satzung

des Vereins zur Förderung der Klinik, Wissenschaft und Forschung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V.

§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Endlich leben - Verein zur Förderung der Klinik, Wissenschaft und Forschung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V.".

Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist:


§ 3. Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Krankenversorgung, von Forschungsvorhaben, der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, der Verbreitung von Forschungsergebnissen und der Förderung des wissenschaftlichen Austauschs verwirklicht.

§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er muss von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu leisten, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
§ 6. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    dem ersten Vorsitzenden,
    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
    • a. Der jeweilige Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Klinikums der Universität München gehört dem Vorstand des Vereins an.
    • b. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    • c. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt sodann bis zum Ende der Amtszeit des amtierenden Vorstandes ein neues Vorstandmitglied.
  3. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auch auf Verlangen nur eines Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  4. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB; jeder von ihnen hat Alleinvertretungsmacht.
  5. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die laufenden Geschäfte, stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und bestimmt über Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und über die Verwendung der Vereinsmittel.
  6. Angestellte des Vereins können nicht in Vorstandsämter berufen werden.
  7. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) und eine(n) Sachbearbeiter(in) berufen.
  8. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 7. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie beschließt insbesondere den jährlichen Haushaltsplan, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt diesem Entlastung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Einladung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen.
  4. Der Einladung ist eine Tagesordnung für die Sitzung beizufügen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichen ist.
  9. Zur Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der selbst nicht zur Wahl steht. Dieser hat vor dem Wahlgang die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Wählbarkeit der Kandidaten festzustellen. Gewählt wird, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmzahl ist die Wahl zu wiederholen.

§ 8. Kassenführung
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden.
  2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Eine Kassen- und Rechnungsprüfung ist regelmäßig zur Vorbereitung der Berichterstattung des Vorstandes sowie bei Vorliegen besonderer Gründe auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer vorzunehmen.

§ 9. Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur geändert werden, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Änderung zustimmen.

§ 10. Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn seine Fortführung unmöglich geworden ist oder eine besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit satzungsändernder Mehrheit beschließt. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder notwendig. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der klinischen Versorgung, der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

§ 11. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 29. 01. 2009 auf der Gründungsversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.05.2009 beschlossen.